Friedhof

Bild Eingang Friedhofskapelle

Schwetzingen hat einen zentralen Friedhof im Norden der Stadt. Er ist ein würdiger Ort für die Verstorbenen und für die Angehörigen ein Ort des Abschieds, des Andenkens, der Trauer und der Ruhe.

Die Stadt Schwetzingen unterstützt Sie bei der Abwicklung der wichtigen Formalitäten (Ansprechpartner s. rechts) und ist auch vor Ort für Sie da. Über die möglichen Bestattungsformen finden Sie unten aufgeführt die wichtigsten Informationen.

Ausreichend Parkplätze finden Sie im Bereich vor der Friedhofskapelle.

Friedhof Schwetzingen
Mannheimer Landstraße 4
68723 Schwetzingen

Bestattungsformen

Bestattungsformen für Erdbestattungen

Wahlgrab für Erdbestattungen

Wahlerdgräber sind als ein- oder mehrstellige Tiefgrabstätten (Einzeltiefgrab und Doppeltiefgrab) ausgewiesen. Es können daher je Einzeltiefgrab zwei Verstorbene, während gleichzeitig laufender Ruhezeiten, übereinander bestattet werden. Zusätzlich dürfen in Schwetzingen in Wahlerdgrabstätten auch Urnen beigesetzt werden. Für beispielsweise Einzeltiefgräber können maximal bis zu zwei Urnen zugebettet werden. Die Zubettung in einem Wahlerdgrab ist gesondert gebührenpflichtig. Die Lage der Grabstätte bestimmt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch die Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfelder. Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für 20 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf unter bestimmten Voraussetzungen erneut verliehen werden.

Reihengrab für Erdbestattungen

Reihenerdgräber sind grundsätzlich nur für die Bestattung eines Verstorbenen ausgewiesen. Auf dem Friedhof in Schwetzingen sind separate Grabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab und für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber) ausgewiesen. Reihengräber werden in zeitlicher und räumlicher Folge der Bestattungen nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt. Ein Reihengrab kann  nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert bzw. in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

Bestattungsformen für Urnenbeisetzungen

Urnengrab

Urnengräber im herkömmlichen Sinne, d.h. mit einer Grabausstattung wie ein Grab für Sargbestattungen nur auf kleinerer Grundfläche sind bei der Stadt Schwetzingen ebenfalls als Wahl- und Reihengrab ausgewiesen.

Urnenwahlerdgrab

Urnenwahlerdgräber sind für die Beisetzung von zwei Urnen, während gleichzeitig laufender Ruhezeiten vorgesehen. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen zugebettet werden. Die Zubettung über die Regelnutzung ist gesondert gebührenpflichtig. Die Lage der Grabstätte bestimmt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch die Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfelder. Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für 20 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf unter bestimmten Voraussetzungen erneut verliehen werden.

Urnenreihenerdgräber

Urnenreihenerdgräber sind grundsätzlich nur für die Beisetzung einer Urne ausgewiesen. Reihengräber werden in zeitlicher und räumlicher Folge der Beisetzungen nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert bzw. in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

Rasenurnengrab

Das Rasenurnengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung ausschließlich als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Die Pflegekosten für die Grabstätte und die Grabplatte selbst ist bereits in die Gebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts mit einkalkuliert.
Eine Rasengrabstätte ist eine Urnenreihenerdgrabstätte. Welches bedeutet, dass das Grab nur für die Beisetzung einer Urne ausgewiesen ist und sich die Lage der Grabstätte nach der zeitlichen und räumlichen Folge der Beisetzungen nach bestimmt und für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt wird. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden.
Als Abdeckung des Grabes sind nur die von der Stadt Schwetzingen beschafften Grabplatten in einheitlicher Ausführung zulässig. Die Gestaltung sowie Zulässigkeit der vertieften Beschriftung (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum) der Grabplatte wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Beschriftung ist auf Kosten des Verfügungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Das bodenbündige Wiedereinsetzen der Grabplatte erfolgt nach Übergabe der beschrifteten Grabplatte durch die Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet. Auf einer Pflasterfläche am Zugang des Grabfeldes wird den Hinterbliebenen die Gelegenheit eingeräumt Blumenschmuck niederzulegen.

Baumurnengrab

Die Beisetzung findet in unmittelbarer Umgebung zu einem Baum statt. Das Bestattungsfeld wird als Rasenfläche angelegt und in ein mit einer Dauerbepflanzung angelegtes Grabfeld eingebunden, welches die Friedhofsverwaltung anlegt und in deren Verantwortung unterhält.
Eine Baumgrabstätte ist eine Urnenreihen- bzw. Urnenwahlerdgraberdstätte. Dies bedeutet, dass das Reihengrab nur für die Beisetzung einer Urne ausgewiesen ist und nur für die Dauer der Ruhezeit des Toten ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Das Wahlgrab hingegen gestattet eine ungebundenere Nutzung in der Form, dass das Wahlgrab ebenfalls für die Beisetzung einer Urne ausgewiesen ist, jedoch die Zubettung einer weiteren Urne gestattet. Diese Zubettung zur Regelnutzung ist zusätzlich gebührenpflichtig. Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird für 20 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf unter bestimmten Voraussetzungen erneut verliehen werden, wenn ausreichende Grabflächen zur Verfügung stehen. Die Lage der Grabstätte bestimmt sich in beiden Fällen nach der zeitlichen und räumlichen Folge der Beisetzungen.

Als Abdeckung des Grabes sind nur die von der Stadt Schwetzingen beschafften Grabplatten in einheitlicher Ausführung zulässig. Die Gestaltung einer vertieften Beschriftung der Grabplatte kann individuell bestimmt werden. Die Beschriftung ist auf Kosten des Verfügungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Das bodenbündige Wiedereinsetzen der Grabplatte erfolgt nach Übergabe der beschrifteten Grabplatte durch die Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet. Auf einer Pflasterfläche am Zugang des Grabfeldes wird den Hinterbliebenen die Gelegenheit eingeräumt Blumenschmuck niederzulegen.

Anonymes Urnengrabfeld

Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Hinterbliebene erfährt somit nicht, wann und wo innerhalb der Abgrenzung des Grabfeldes die Urne beigesetzt wurde. Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Um einen ansprechenden Ort für die Trauerbewältigung, trotz der zu bewahrenden Anonymität zu schaffen, wurde am Eingangsbereich des Grabfeldes ein Gedenkstein gesetzt. Hier wird den Hinterbliebenen die Gelegenheit eingeräumt Blumenschmuck niederzulegen.

Besondere Bestattungsformen

Landschaftlich gestaltete Gemeinschaftsgrabstätte „Garten der Erinnerungen“

Im Sprachgebrauch auch gärtnerbetreutes Grabfeld genannt. Das Grabfeld ist als Gemeinschaftsgrabfeld ohne individuelle Grabeinfassung offen angelegt und beherbergt in diesem Rahmen alle angebotenen Bestattungsmöglichkeiten, hier Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in den verschiedensten Formen. Eine Grabstätte innerhalb einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Genossenschaft badischer Friedhofsgärtner angelegt und gepflegt. Bei der Beantragung der Bestattung bzw. Beisetzung im „Garten der Erinnerungen“ hat der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen kostenpflichtigen Pflegevertrag über die Dauer der Nutzungszeit mit der Genossenschaft badischer Friedhofsgärtner zu schließen. Das weitreichende Angebot können sie dem beistehenden Flyer entnehmen.

Muslimisches Grabfeld

In Zusammenarbeit mit dem Türkisch Islamischen Kulturverein e.V. Ditib Schwetzingen wurde die Bestattungsmöglichkeit von Muslimen auf dem Schwetzinger Friedhof eingerichtet. Hierdurch soll gerade für die jüngere Generation der Muslime eine Bestattungsmöglichkeit nach den bestehenden Riten vor Ort ermöglicht werden, und ein positives Signal für die Integration der hier lebenden Muslime gesetzt werden. Für gläubige Muslime ist die Erdbestattung die einzig mögliche Bestattungsform. Die Feuerbestattung ist im Islam nicht zugelassen. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ist auch eine Bestattungsmöglichkeit für Muslime aus dem Umland, mit einem dann zu erhebenden Auswärtigenzuschlag, zugelassen.
Das neue muslimische Grabfeld wurde auf einem noch nicht belegten und dadurch räumlich getrennten Grabfeld (jungfräuliche Erde) eingerichtet. Die einzelnen Gräber wurden so angelegt, dass bei der Bestattung die rechte Seite des Leichnams der Qibla (Blick Richtung Mekka) zugewandt ist. Dem Ritus der „unbegrenzten Liegefrist“ wurde insofern Rechnung getragen, dass das Grab als Wahlgrabstätte ausgewiesen wurde. Dadurch besteht die Möglichkeit der fortwährenden Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf des erstmaligen Nutzungsrechts von 20 Jahren, unter Einhaltung bestimmten Voraussetzungen. Nach deutschem Bestattungsrecht besteht neben dem Friedhofszwang eine Sargpflicht für Erdbestattungen. Dies kollidiert mit den religiösen islamischen Riten. Die Bestattung des Verstorbenen findet daher gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes nach dem Landesrecht Baden-Württembergs statt; hier „in den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Deckel des Sarges bei der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, solange keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.“.
Die Umsetzung islamischer Riten, wie die rituellen Handlungen vor der Bestattung (bspw. Waschung), können ebenfalls in den eigens hierfür hergerichteten Räumlichkeiten auf dem Friedhof Schwetzingen stattfinden.

Gemeinschaftsgrabstätte für Stillgeborene Kinder „Garten der Sternenkinder“

Mit der Änderung des Bestattungsgesetzes im Jahre 2009 wurde klargestellt, dass zur Bestattungspflicht von Leichen auch alle totgeborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburten) zu zählen sind. Auf dem Friedhof Schwetzingen können nunmehr nicht nur Totgeburten, sondern auch nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten (sog. Nicht-Bestattungspflichtige mit einem Gewicht von unter 500 Gramm) in den ausgewiesenen Kindergräbern bzw. in einem bestehenden Wahl- bzw. Reihengrab bestattet werden. Dieser Rechtsanspruch zur Totenfürsorge der Eltern wurde mit der Novellierung der Friedhofssatzung der Stadt Schwetzingen umgesetzt.

Ein Bestattungsrecht für Fehlgeborene nach dem Bestattungsgesetz besteht damit jedoch noch immer nicht. Diese Föten werden bislang weder in den Personenstandsbüchern beurkundet, also etwa in das Familienbuch mit aufgenommen, noch werden sie statistisch erfasst. Entsprechend besteht auch kein Namensrecht. Sie sind geboren - aber offiziell nicht existent. Wenn kein Bestattungswunsch der Eltern
gegeben ist (oder aus finanziellen Gründen nicht ermöglicht werden kann)
sind Fehlgeborene gem. § 30 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes von
den Geburtseinrichtungen unter würdigen Bedingungen zu bestatten oder
werden bei Zustimmung der Eltern wissenschaftlichen Zwecken
bereitgestellt. Die Praxis zeigt jedoch, dass der Trauerprozess um das
tote Kind bei vielen Angehörigen besser zu bewältigen ist, wenn eine
offizielle Abschiednahme am Grab möglich war. Getragen von dem
Bewusstsein, dass der Bestattungsort als solcher weiter bestehen bleibt
und das Kind nicht vergessen ist.
Um diesen Eltern eine
Bestattungsmöglichkeit vor Ort in Schwetzingen zu geben, wurde im Jahre
2011 auf dem Friedhof in Schwetzingen eine Gemeinschaftsgrabfläche für
Stillgeboren Kinder den „Garten der Sternenkinder“  eingerichtet. Das
Grabfeld beherbergt einen Gedenkstein, somit dient diese Örtlichkeit
auch als Gedenkstätte zur Trauerbewältigung für Eltern, welche in
früheren Jahren noch nicht die Möglichkeit hatten, ihr verstorbenes Kind
zu bestatten. Weitergehende Informationen können sie dem beistehenden
Flyer entnehmen.

Ansprechpartner

Frau Franziska Drixler
Fax +49 (62 02) 8 72 79
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 304