Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Die Bodenrichtwerte wurden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2022 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen ermittelt. Diese wurden am 23.06.2022 beschlossen und am 02. Juli 2022 veröffentlicht.

Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 sind für die Finanzämter maßgeblich für die Ermittlung der Grundsteuer ab 2025. Die grundsteuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, den für sie zuständigen Finanzämtern in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 den für ihr Grundstück geltenden Bodenrichtwert mitzuteilen.

Des Weiteren wurden drei Modelle zur Anpassung des Bodenrichtwerts in besonderen Fällen zum Stichtag 01.01.2022 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die oben genannten Städte und Gemeinden ermittelt. Die Modelle beziehen sich auf die Anpassung von Bodenrichtwerten für folgende drei Sachverhalte der Bewertung:

  • übertiefe Grundstücke mit Wohnnutzung im Innenbereich
  • abweichende Nutzung in Landwirtschaftsflächen sowie Sportflächen und Klein- / Freizeitgartenflächen
  • Gemeinbedarfsflächen im Innenbereich

Diese wurden ebenfalls am 23.06.2022 beschlossen und am 02. Juli 2022 veröffentlicht.

Die Ermittlungen wurden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) und der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung) für Baden-Württemberg vorgenommen.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für die oben genannten Städte und Gemeinden stehen online auf dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) zur Verfügung und sind gemäß den Nutzungsbedingungen unter dem Link https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de einsehbar.

Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten können Sie sich telefonisch an den Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen wenden. Alternativ kann eine E-Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de mit Angabe einer Telefonnummer für einen Rückruf gesendet werden. Die drei Modelle zur Anpassung des Bodenrichtwerts in besonderen Fällen sind in den örtlichen Fachinformationen auf BORIS-BW zu finden.

Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte (gebührenpflichtig) können per Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de oder schriftlich unter der Anschrift: Stadtverwaltung Schwetzingen, Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen, Hebelstr. 1, 68723 Schwetzingen beantragt werden.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Altlasten, soweit vorhanden, sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt.

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Ansprechpartner

Sachbearbeitung / Telefonische Auskünfte

Frau Melanie Lange
Fax +49 (62 02) 87-51 67
Gebäude Schloßstraße 2
Frau Silke Schuchardt-Schäfer
Fax +49 (62 02) 87-51 59
Gebäude Schloßstraße 2

Gutachten

Herr Tobias Lang
Fax +49 (62 02) 87-51 70
Gebäude Schloßstraße 2
Herr Oliver Fleckser
Fax +49 (62 02) 87-51 58
Gebäude Schloßstraße 2
Frau Anja Reiter
Fax +49 (62 02) 87-51 68
Gebäude Schloßstraße 2