Sonstige Aufgaben

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Die Baurechtsbehörde erteilt Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welche für die Aufteilung eines Gebäudes oder eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Sondereigentum erforderlich ist. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind. Die Aufteilung kann sich auch auf Freiflächen bzw. Gartenflächen erstrecken. Hierzu ist es erforderlich diese Flächen in den Plänen entsprechend zu vermaßen.

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt:

  • Antragsformular (auch hier Link zum Formular einfügen)
  • Lageplan mit Einzeichnung aller Gebäude und Stellplätze im Maßstab 1:500
  • Wohn -und Nutzflächenberechnung
  • Grundrisse aller Geschossebenen (Maßstab 1:100)
  • Schnitte und Ansichten
  • Freiflächenplan, wenn Anlagen/Flächen außerhalb des Hauses zugeordnet werden sollen

Die Planunterlagen dürfen das DIN A3 Format nicht überschreiten. Sie sind 3-fach einzureichen, sollten Mehrfertigungen benötigt werden, sind eine entsprechende Anzahl von Mehrfertigungen vorzulegen.
Bei nachträglichen Kopien der Baupläne bitte keine Klebeheftstreifen/Abhefthilfen benutzen, sondern „Paketfaltung mit Abheftrand“ da die Pläne badisch gelocht werden müssen und als Voraussetzung hierfür auf DIN A 4-Größe gefaltet sein müssen.

In allen Aufteilungsplänen sind alle Wohnungen/Gewerbeeinheiten fortlaufend zu nummerieren, d.h. alle Einzelräume inkl. Balkone und Terrassen, die zu ein und demselben Wohnungseigentum / Teileigentum gehören sollen, sind jeweils mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen. Kellerräume, Garagen und Stellplätze usw. sind mit der Wohnungsnummer zu nummerieren, der sie zugeordnet werden sollen. Sollen die vorhandenen Stellplätze keiner Wohneinheit direkt zugeordnet werden, sind sie im Anschluss an die Wohneinheiten fortlaufend zu nummerieren (Bsp.: Wohneinheiten Nr. 1, 2, 3, 4, Stellplätze Nr. 5, 6, 7, 8). Heizraum, Tankraum Hausanschlussraum und Treppenhaus müssen in Gemeinschaft verbleiben sowie über Gemeinschaftsfläche zugänglich sein. Diese Räume sind mit einem „G“ (Gemeinschaftsfläche) oder einem „A“ (Allgemein) zu kennzeichnen.
 

Erneuerbare Energien

Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) – Erfüllungserklärungen vorlegen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen.

In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Danach müssen 15 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden.

Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nachzuweisen. Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen.

Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärungen der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Weiterführende Informationen:

Abnahme Fliegender Bauten

Fliegende Bauten sind vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen bis maximal sechs Monate, die geeig­net und bestimmt sind, wiederholt aufge­stellt und abgebaut zu werden. Darunter versteht man zum Beispiel Festzelte, Tribünen, Bühnen, Fahr­ge­schäfte wie Autos­coo­ter, Achter­bah­nen, Riesen­rä­der und weitere.
Fliegende Bauten sind von ihrer Aufstel­lung unter Vorlage des Prüf­bu­ches der Baurechts­be­hörde anzuzeigen. Die Baurechts­be­hör­de ­kann die Inbetrieb­nahme von einer Gebrauchs­ab­nahme abhän­gig ­ma­chen.

Fliegende Bauten sind von ihrer Aufstel­lung unter Vorlage des Prüf­bu­ches der Baurechts­be­hörde anzuzeigen. Die Baurechts­be­hör­de ­kann die Inbetrieb­nahme von einer Gebrauchs­ab­nahme abhän­gig ­ma­chen.

Die Abnahme von Fliegenden Bauten ist unter baurecht@schwetzingen.de anmelden.

Stellplatzablöse

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Stellplätze oder Garagen in solcher Form herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufgenommen werden können.

Lassen sich notwendige KFZ-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ein Geldbetrag an die Gemeinde gezahlt werden. Ein entsprechender Ablösevertrag wird geschlossen.

Allgemeine Bestimmungen über die Ablösung der

Gleiches gilt, wenn die notwendigen Fahrradstellplätze nicht hergestellt werden können. Diese können für 1.000 EUR pro Fahrradstellplatz ebenfalls abgelöst werden. Ein entsprechender Ablösevertrag wird geschlossen.

Kinderspielplatzablöse

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss (Baulast), ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen.

Der Bauherr hat die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtung einen Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Ein entsprechender Ablösevertrag wird geschlossen.

Die Stadt Schwetzingen erhebt die folgenden Beträge:

  • Wohngebäude bis 4 Wohnungen: 1.500,00 EUR
  • jede weitere Wohnung: 700,00 EUR

Photovoltaik - Allgemeines

Die Errichtung von Anlagen zu photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden ist grundsätzlich verfahrensfrei. Sie brauchen somit keine Genehmigung. Gebäudeunabhängige Anlagen der Solarnutzung (beispielsweise aufgeständerte Solarmodule im Garten) sind bis zu einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge bis 9 m ebenfalls verfahrensfrei.

Bitte beachten Sie jedoch, dass gebäudeunabhängige Anlagen der Solarnutzung dennoch unzulässig sein können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung Innenstadt entsprechende gegensätzliche Festsetzungen trifft. Bei der geplanten Errichtung einer gebäudeunabhängigen Anlage der Solarnutzung empfehlen wir dringend, die Zulässigkeit vorab beim Baurechtsamt zu erfragen.

Die geplante PV-Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch sonnenreflexionsbedingte Blendungen ausgehend von der Anlage und einwirkend auf die benachbarten Wohngebäude bzw. Wohn- und Geschäftsgebäude vermieden werden. Wesentliche Kriterien der Beurteilung einer erheblichen Belästigung durch Blendwirkung sind der Veröffentlichung „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zu entnehmen: 123_LAI_Anlage_11.1-1.doc

Photovoltaikpflicht

Die Photovoltaikpflicht gilt für alle Neubauten und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Sie gilt auch für den Ausbau und Anbau bei Bestandsgebäuden, wenn dadurch neue, zur Solarnutzung geeignete Flächen entstehen. Ab Januar 2023 muss auch bei jeder grundlegenden Dachsanierung eine Solaranlage installiert werden. Befreiungen können nur erteilt werden, wenn die Kosten der Anlage im vorgeschriebenen Umfang zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen. Die Pflicht gilt unter anderem dann nicht, wenn die nutzbare Dachfläche kleiner als 20 Quadratmeter ist oder das Gebäude weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche hat.

Praxisleitfaden zur Photovoltaik-Pflicht

Ansprechpartner

62.1 Baurecht und Wirtschaftsförderung
Hebelstraße 7
68723 Schwetzingen
Fax +49 (62 02) 8 71 11
Frau Silke Feurer

Sachgebietsleiterin

Fax +49 (62 02) 8 71 14
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 102
Herr Bajram Berisha

Bauverständiger

Fax +49 (62 02) 8 71 14
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 103
Frau Laurine Prestel
Fax +49 (62 02) 8 71 14
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 103
Frau Seda Uckac
Fax +49 (62 02) 8 71 14
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 103