Bauturbo
Allgemeine Informationen zum Bauturbo
Bei dem „Bauturbo“ handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025. Mit dieser Gesetzesänderung wurden neue Tatbestände aufgenommen, die der Schaffung von Wohnraum dienen sollen. Sie ermöglichen es unabhängig von kosten- und zeitintensiven Bebauungsplanverfahren mit Zustimmung der Gemeinde Baurecht zu schaffen.
Zentraler Bestandteil sind die folgenden Regelungen:
§ 31 Abs. 3 BauGB Befreiung von bestehenden Bebauungsplänen
§ 34 Abs. 3b BauGB Ausnahme beim Einfügen im unbeplanten Innenbereich
§ 246e BauGB Abweichung im Innen- und im Außenbereich – Befristet bis 2030
Die Regelungen können ausschließlich zur Schaffung von Wohnraum herangezogen werden. Lediglich § 246e BauGB eröffnet die Möglichkeit weitere Bauvorhaben zuzulassen, nämlich Anlagen die den kulturellen, gesundheitlichen und sozialen Bedürfnissen der Bewohner dienen und Läden, zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner.
Der Bauturbo in Schwetzingen
Zuständig für Anfragen auf Erteilung einer Bauturbo-Entscheidung ist das Baurechtsamt der Stadt Schwetzingen. Aufgrund des hohen Abstimmungsbedarf, haben Interessierte im Vorfeld einer Antragstellung eine Abstimmung mit dem Baurechtsamt durchzuführen, um die grundsätzliche Möglichkeit der Anwendung des Bauturbos abzustimmen. Erforderlich hierfür ist die Vorstellung der Planung, welche sich an den untern aufgeführten städtebaulichen Kriterien zu orientieren hat.
Die vorgelegten Planunterlagen zu den Projekten müssen ausreichend aussagekräftig sein, um die Abweichungen zum Status Quo sachgerecht einschätzen zu können.
Vorab sind digital grundsätzlich die folgenden Unterlagen an baurecht@schwetzingen.de zu schicken:
- Lageplan, zeichnerischer und schriftlicher Teil.
- Ansichten Süd, West, Ost und Nord.
- Freiflächenplan mit Eintragungen und Vermaßung der Freiflächennutzungen.
- Textliche Darstellung der geplanten Grund- und Geschossfläche, der Wohnfläche und der Zahl und Größe der Wohneinheiten.
- Textliche Darstellung der geplanten Abweichungen von der bestehenden planungsrechtlichen Kulisse und eine Begründung ihrer Erforderlichkeit.
- Bei Bauvorhaben nach § 246e BauGB im Außenbereich nach § 35 BauGB ist eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen vorzulegen, welche durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt wurde.
Für die Entscheidungen des Bauturbos werden neben den Baugenehmigungsgebühren nach den Ziffern 24.6.24 - 24.6.26 des Verwaltungsgebührenverzeichnisses Gebühren in Höhe von 5.000 EUR bzw. 7.500 EUR erhoben.
Nach verwaltungsinterner Abstimmung des Bauturbo-Vorhabens, wird das Baurechtsamt an den Gemeinderat herantreten, um die Zustimmung einzuholen. Hierfür wird das Vorhaben im Technischen Ausschuss vorberaten, ggf. erfolgt eine Vorstellung des Vorhabens durch den Vorhabenträger. Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung, wenn das Vorhaben mit seinen Vorstellungen von einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung besteht und der Gemeinderat auf die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bestehen kann.