Gestaltungssatzung Innenstadt

Das Stadtbild gemeinsam bewahren und weiterentwickeln


Schwetzingen ist geprägt von seiner historischen Innenstadt und einem besonderen Stadtbild. Gebäude, Fassaden, Dächer, Fenster und weitere Gestaltungselemente tragen dazu bei, dass die Innenstadt ihren unverwechselbaren Charakter behält.
Damit dieses Erscheinungsbild auch bei Neubauten, Umbauten und Modernisierungen erhalten bleibt, gilt für den Kernstadtbereich die Gestaltungssatzung Innenstadt.
Die Satzung enthält Vorgaben für die Gestaltung baulicher Anlagen und weiterer Elemente, die das Stadtbild prägen. Gleichzeitig ermöglicht sie eine zeitgemäße Weiterentwicklung der Innenstadt und berücksichtigt dabei auch aktuelle Anforderungen, beispielsweise an die Nutzung erneuerbarer Energien.
Gilt die Gestaltungssatzung für mein Grundstück?

Die Gestaltungssatzung gilt im Kernstadtbereich der Stadt Schwetzingen. Der Geltungsbereich ist in fünf Teilbereiche gegliedert:
Teilbereich A: Barocke Stadtanlage
Teilbereich B: Historische Innenstadt
Teilbereich C: Erweiterung der barocken Achse
Teilbereich D: Stadterweiterung bis Ende des 19. Jahrhunderts
Teilbereich E: Stadterweiterung 1920–1960

Für die einzelnen Teilbereiche gelten jeweils unterschiedliche Gestaltungsvorschriften.
Ob Ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs liegt und welchem Teilbereich es zugeordnet ist, können Sie dem Lageplan und dem Straßenverzeichnis der Gestaltungssatzung entnehmen.

Wann muss ich die Gestaltungssatzung beachten?
Die Vorgaben gelten nicht nur für Neubauten. Sie sind unter anderem bei
Neubauten,Wiederaufbauten,Umbauten,Erweiterungen,Instandhaltungsmaßnahmen,Werbeanlagen,Antennenanlagen,Einfriedungen,Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sowieWindenergieanlagen
zu beachten.
Die Gestaltungssatzung gilt dabei auch für bauliche Maßnahmen, die nach der Landesbauordnung grundsätzlich verfahrensfrei sind.
Das bedeutet: Auch wenn für eine Maßnahme keine Baugenehmigung erforderlich ist, können die Vorgaben der Gestaltungssatzung trotzdem gelten.

Was regelt die Gestaltungssatzung?
Die Satzung macht Vorgaben zu verschiedenen Bereichen der Gestaltung. Dazu gehören insbesondere Gebäudehöhen, Dächer, Fassaden, Fenster und Türen, technische Anlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen.
Welche Vorgaben konkret gelten, hängt vom jeweiligen Teilbereich und von der geplanten Maßnahme ab.

Gebäudehöhen
Für die einzelnen Bereiche sind teilweise maximale Traufhöhen festgelegt. Diese sind im Lageplan der Gestaltungssatzung dargestellt.
Bei bestehenden Gebäuden können für bestimmte Um- und Ausbauten von Dachgeschossen Abweichungen von den festgelegten Höhen möglich sein. Dies gilt nicht gleichermaßen für Aufstockungen und Neubauten.

Dächer
Dächer prägen das Erscheinungsbild der Schwetzinger Innenstadt in besonderem Maße. Deshalb enthält die Gestaltungssatzung je nach Teilbereich konkrete Vorgaben zu Dachformen und Dachneigungen.
Zulässig sind – abhängig vom jeweiligen Teilbereich – beispielsweise Sattel-, Walm-, Mansard-, Mansardwalm- oder Krüppelwalmdächer. In bestimmten Bereichen und bei bestimmten Gebäudetypen sind auch weitere Dachformen möglich.
Auch für untergeordnete Gebäudeteile, Garagen und Carports bestehen teilweise eigene Regelungen.

Fassaden
Auch die Gestaltung der Gebäudefassaden ist Bestandteil der Satzung. Dabei geht es unter anderem um die Gliederung und das Erscheinungsbild der Fassaden sowie um Materialien und Farben.
Ziel ist es, die für Schwetzingen typischen Strukturen zu erhalten und neue bauliche Entwicklungen harmonisch in das bestehende Stadtbild einzufügen.

Fenster und Türen
Fenster und Türen sind wichtige Gestaltungselemente einer Fassade. Deshalb enthält die Gestaltungssatzung auch hierzu Vorgaben.
Insbesondere bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welche Anforderungen für das jeweilige Gebäude und den jeweiligen Teilbereich gelten.

Werbeanlagen
Werbeanlagen können das Erscheinungsbild einer Straße und eines Gebäudes wesentlich beeinflussen. Die Gestaltungssatzung enthält deshalb Vorgaben für deren Anbringung und Gestaltung.
Damit soll erreicht werden, dass Werbung auf die Architektur des Gebäudes und das historische Umfeld Rücksicht nimmt.
Für Werbeanlagen können darüber hinaus weitere Vorschriften gelten.

Einfriedungen
Auch Zäune, Mauern, Tore und andere Einfriedungen können das Stadtbild prägen. Die Gestaltungssatzung enthält deshalb Regelungen zu ihrer Gestaltung.
Welche Vorgaben gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Bereich und der konkreten Ausgestaltung.

Solarenergie und Klimaschutz
Die Nutzung erneuerbarer Energien soll auch in der Innenstadt ermöglicht werden. Im Rahmen der 3. Änderung wurden deshalb die Regelungen zu Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung angepasst.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Anlagen zur Energiegewinnung mit dem besonderen Erscheinungsbild der historischen Innenstadt vereinbar sind.
Wer eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Anforderungen für das betreffende Gebäude und Grundstück gelten.
Wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch zulässig
Eine besondere Bedeutung hat die Gestaltungssatzung bei Maßnahmen, die nach der Landesbauordnung verfahrensfrei sind.
Auch bei solchen Vorhaben müssen die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Stadt Schwetzingen weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass auch verfahrensfreie Bauvorhaben unzulässig sein können.
Darüber hinaus sieht die Gestaltungssatzung für bestimmte verfahrensfreie Maßnahmen eine schriftliche Anzeigepflicht gegenüber der Stadt Schwetzingen vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Außenwandverkleidungen, Bedachungen, Solaranlagen, Einfriedungen und kleinere Werbeanlagen.

Was sollte ich vor einer geplanten Maßnahme tun?
Wer sein Gebäude in der Innenstadt verändern oder modernisieren möchte, sollte sich möglichst frühzeitig informieren.

1. Grundstück prüfen
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung liegt und welchem Teilbereich es zugeordnet ist.
2. Gestaltungsvorgaben prüfen
Schauen Sie anschließend nach, welche Vorgaben für Ihr Vorhaben gelten. Die Gestaltungsvorschriften unterscheiden sich je nach Teilbereich.
3. Weitere Vorschriften berücksichtigen
Neben der Gestaltungssatzung können weitere rechtliche Regelungen zu beachten sein. Dazu können insbesondere Bebauungspläne und Vorschriften des Denkmalschutzes gehören.
Enthält ein Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereichs abweichende örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung, sind diese vorrangig zu beachten. Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts bleiben ebenfalls unberührt.
4. Frühzeitig beraten lassen
Bei Fragen zur konkreten Zulässigkeit eines Vorhabens empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Baurechtsamt der Stadt Schwetzingen.
So können Anforderungen möglichst bereits bei der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen vermieden werden.

Häufige Fragen:
Darf ich mein Gebäude in der Innenstadt einfach neu streichen?
Nicht jede Farbgestaltung ist automatisch frei wählbar. Je nach Lage und Gebäudesituation können die Vorgaben der Gestaltungssatzung zu beachten sein. Bei geplanten Veränderungen sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche Regelungen für das Grundstück gelten.
Darf ich neue Fenster einbauen?
Ein Fensteraustausch kann von den Gestaltungsvorgaben betroffen sein. Insbesondere bei Gebäuden, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, sollten die Vorgaben vor der Ausführung geprüft werden.
Darf ich eine Photovoltaikanlage installieren?
Die Gestaltungssatzung enthält Regelungen für Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung. Die Zulässigkeit hängt unter anderem von der Lage, dem Gebäude und der konkreten Ausführung der Anlage ab.
Eine geplante Anlage sollte deshalb vor der Installation mit Blick auf die geltenden Vorschriften geprüft werden.
Gilt die Satzung auch für einen Anbau oder eine Dachgeschossänderung?
Ja. Die Gestaltungssatzung gilt grundsätzlich auch bei Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen. Für bestimmte Um- und Ausbauten können besondere Regelungen oder Ausnahmen gelten.
Brauche ich für jede Maßnahme eine Baugenehmigung?
Nicht jede bauliche Maßnahme ist genehmigungspflichtig. Allerdings bedeutet Verfahrensfreiheit nicht, dass eine Maßnahme automatisch zulässig ist.
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten.
Was passiert, wenn mein Vorhaben von den Vorgaben abweicht?
Die Gestaltungssatzung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen vor.
Eine Ausnahme kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Gebäude Teil einer ortsbildprägenden Gebäudegruppe ist, einen besonderen zeitspezifischen Baustil aufweist oder aufgrund seiner Nutzung oder seiner Bedeutung im Stadtgefüge eine besondere Gestaltung erfordert.
Auch wenn eine abweichende Gestaltung die Ziele der Satzung besser verwirklicht oder die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, kann eine Ausnahme möglich sein. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.
Was ist der Gestaltungsbeirat?
Für Bauvorhaben von grundlegender und besonderer Bedeutung sowie bei bestimmten erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen sieht die Gestaltungssatzung eine Beratung durch den Gestaltungsbeirat zur Gestaltungssatzung Innenstadt vor.
Der Gestaltungsbeirat beurteilt die städtebauliche, architektonische, gestalterische und stadträumliche Qualität eines Vorhabens und gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Die vollständige Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung Innenstadt enthält neben den allgemeinen Vorschriften die konkreten Gestaltungsvorgaben für die fünf Teilbereiche sowie Lagepläne, ein Straßenverzeichnis, Erläuterungsskizzen und weitere Informationen.
Die vollständige Fassung steht auf der Internetseite der Stadt Schwetzingen zum Download zur Verfügung.
Gestaltungssatzung Innenstadt (3. Änderung)
Fassung vom 26.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023.
Weitere Informationen
Informationen zur Bebaubarkeit von Grundstücken, zu Bebauungsplänen und zu weiteren baurechtlichen Vorschriften finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Schwetzingen.
Gestaltungssatzung und Bebauungspläne
Baurecht – Stadt Schwetzingen
Stadtrecht online
Ansprechpartner
Baurecht und Wirtschaftsförderung
Stadt Schwetzingen
Hebelstraße 7
68723 Schwetzingen
Telefon: +49 (62 02) 8 70
E-Mail: baurecht@schwetzingen.de
Öffnungszeiten:
Dienstag: 8:00–12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00–18:00 Uhr
Individuelle Termine können nach vorheriger Vereinbarung vereinbart werden.
Gut zu wissen
Die Gestaltungssatzung dient dazu, das besondere Erscheinungsbild der Schwetzinger Innenstadt zu bewahren und gleichzeitig eine zeitgemäße Weiterentwicklung zu ermöglichen.
Wenn Sie eine bauliche Veränderung planen, informieren Sie sich deshalb am besten vor Beginn der Maßnahme über die für Ihr Grundstück geltenden Vorschriften.
Bei Fragen hilft Ihnen das Baurechtsamt der Stadt Schwetzingen gerne weiter.

Ansprechpartner

Herr Wolfgang Leberecht

Amtsleiter

Fax +49 (62 02) 87 51 05
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 207
Herr Ramon Eck

Sachgebietsleiter

Fax +49 (62 02) 8 72 79
Gebäude Hebelstraße 7
Raum 209